Gerichtsgutachten

Der Sachverständige, welcher Gerichtsgutachten erstellt, muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein. Dieses ist für Privatgutachten oder Versicherungsgutachten nicht relevant.


Ein Gerichtsgutachten läuft wie folgt ab:

Es erfolgt ein Beweisbeschluss. Einem eingehenden Aktenstudium folgt der Ortstermin. Dieser findet seine Auswertung in der Erstattung des Gutachtens. Diese erfolgt postalisch an das Gericht samt Prozessakte.


Die Abrechnung des Gutachters erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

 Privatgutachten

Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für andere Auftraggeber erstattet werden, nennt man Privatgutachten. Bei der Erarbeitung eines solchen Gutachtens wird der Sachverständige außergerichtlich tätig. Aus diesem Grunde werden Privatgutachten auch außergerichtlich erstattete Gutachten genannt. Diese außergerichtlich erstattete Gutachten werden im Auftrage meist einer Partei erstellt, warum diese Gutachten oft auch Parteigutachten genannt werden. 

Auftraggeber können sein:

  • Privatpersonen
  • Versicherungen
  • Verbände
  • Behörden
  • Organisationen
  • Firmen
  • juristische Personen


Rein theoretisch gibt es auf den ersten Blick bei der Erstattung von Privatgutachten und Gerichtsgutachten kaum nennenswerte Unterschiede. Die Vorgehensweise ist bei der Erarbeitung beider Gutachten nahezu gleich. Auf den zweiten Blick allerdings sind einige Unterschiede erkennbar.


Zwischen dem privaten Auftraggeber und dem Sachverständigen entsteht ein engeres Verhältnis.

Der privat bestellte Gutachter setzt sich mit der Streitsache selbst auseinander.

Dem privat bestellten Gutachter ist keinerlei Vorgehensweisen vorgeschrieben. Es ist ihm selbst überlassen, in Absprache mit dem Auftraggeber, den "Fragenkatalog" zusammenzustellen, der ihm in der Erarbeitung des Gutachtens Richtschnur ist. Sehr oft wird es ihm nicht gelingen, die Gegenpartei zu einem erforderlichen Ortstermin hinzuzubitten.
Da hat es der öffentlich bestellte Sachverständige besser. Für ihn kann es keine Ausnahme für den Grundsatz geben, auch die Gegenpartei zu einem Ortstermin zu laden und ihr die Möglichkeit zu geben, in die Arbeit des Sachverständigen mit einbezogen zu werden. Oberstes Gebot für den Gerichtssachverständigen ist die Gleichbehandlung der Parteien.


Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Privatgutachter sein Honorar in einer freien Vereinbarung mit seinem Auftraggeber abrechnen kann. Der öffentlich bestellte Sachverständige gemäß der gesetzlichen Gebührordnung JVEG.


Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Gutachten eines privat bestellten Sachverständigen
für die Gegenpartei nicht verbindlich ist. An die Aussagen des Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist der Richter auch nicht gebunden; er wird den Aussagen dieses Gutachtens jedoch meist folgen, wenn sie ihn überzeugt haben.


Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das privat erstellte Gutachten für einen unbegrenzten Zeitraum anfechtbar bleibt. Das gerichtlich bestellte Gutachten ist nur in vorgeschriebenen Wegen und nur für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Eintritt der Rechtskraft) anfechtbar.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Haftung. Der Privatgutachter ist für Fehler in seinem Gutachten, die aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind, und zu einem Schaden geführt haben, haftbar. Anders der öffentlich bestellte Sachverständige. Als Gehilfe des Gerichts steht er auch unter dem Schutz des Gerichts und ist für die erfolgte richterliche Entscheidung nicht verantwortlich.

Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens hat nur der Auftraggeber. Selbst dann, wenn er mehrere Exemplare bestellt hat, sind sämtliche Gutachtenausführungen nur ihm auszuhändigen. Der Sachverständige kann seinen Anspruch auf Vergütung verlieren, wenn er ohne ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung eine Gutachtenausführung der Gegenpartei zur Verfügung stellt.

Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten

Ein erheblicher Vorteil eines Schiedsgutachten ist die Tatsache, dass die gegnerischen Parteien wesentlich schneller und kostengünstiger zu einem Ergebnis zu kommen, denn über ein Gerichtsverfahren. 


Die außergerichtliche Tätigkeit des Schiedsgutachter dient somit vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung. Das Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters soll sein, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen.


Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.     

Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt.


Erst mit einem Schiedsgutachtenvertrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits abgeschlossen. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich ausschließlich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.


Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Sachverständigen als Gesamtschuldner. 

Im Regelfall werden die Schiedsgutachtenkosten halbiert; nicht selten gibt es jedoch auch eine Vereinbarung, dass eine Kostenquotelung je nach Ausgang des Verfahrens vorgenommen wird. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass jener, welcher „mehr Recht hat“ letztendlich einen geringeren Anteil an den Gutachtenkosten zu übernehmen hat.


Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.